Nachfolgend sind Hinweise zu den Haftungsregeln zusammengefasst, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal sowie der EG-Verordnung anzuwenden sind.
Für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen gibt es keine Höchstbeträge. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 SZR (SonderZiehungsRechte = gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadenersatzforderungen erheben. Das Luftfahrtunternehmen kann über diesen Betrag hinausgehende Forderungen durch den Nachweis abwenden, dass es weder schuldhaft noch fahrlässig gehandelt hat.
Im Falle von Verletzung oder Tod des Fluggastes hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der Schadensersatzberechtigten eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Diese Vorschusszahlung beträgt im Todesfall nicht weniger als 16.000 SZR (Sonderziehungsrechte = gerundeter Betrag in Landeswährung).
Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen haftet das Luftfahrtunternehmen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder aber die Durchsetzung dieser Massnahmen nicht möglich war. Die Begrenzung dieser Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.150 SZR (Sonderziehungsrechte = gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen, es sei denn, alle zumutbaren Massnahmen zur Schadensvermeidung wurden ergriffen oder dieses war unmöglich. Die Begrenzung der Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf SZR 1.000 (Sonderziehungsrechte = gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast – wenn nicht unmittelbar am Flughafen nach Erhalt des Gepäcks gemeldet - noch die Möglichkeit, dem Luftfahrtunternehmen, sobald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Gepäck muss innerhalb von sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck innerhalb von 21 Tagen - und zwar nachdem das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde – schriftlich Anzeige erstattet werden.
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen identisch ist, so kann der Fluggast seine Schadenersatzforderung an jedes der beiden Unternehmen richten.
Innerhalb von zwei Jahren müssen gerichtliche Klagen auf Schadenersatz, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Fluges oder dem Tag, an dem er hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal 5/1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Fassung der EG-Verordnung 889/2002 und durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
Klicken Sie hier, (PDF 300KB) um die gesamte Fassung der Beförderungsbedingungen von Icelandair herunterzuladen.