Das Luftfahrt-Bundesamt weist alle Fluggäste eindringlich darauf hin, dass seit dem 1. Februar 2004, auf der Grundlage der EU-Verordnung 68/2004 vom 15. Januar 2004, auf Flügen, die von Deutschland ausgehen, nachfolgende Gegenstände nicht mit in die Flugzeugkabine genommen werden dürfen (siehe Abschnitt 1) bzw. im aufgegebenen Reisegepäck (siehe Abschnitt 2) verboten sind.
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht entgültig; sie kann jederzeit ergänzt werden. Für bestimmte Flüge können weitergehende Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus sind die IATA International Air Transport Association-Gefahrgutvorschriften zu beachten.
Weitere Informationen finden Sie hier (PDF)(English)
1. Gewehre, Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
2. Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte
Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
3. Stumpfe Instrumente
Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:
4. Sprengstoffe und brennbare Stoffe
Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:
5. Chemische und toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich: